b+t sky-lift zeilinga gmbh
(Hauptsitz)
Am Treptower Park 15
12435 Berlin

b+t sky-lift zeilinga gmbh
(nicht selbständige Niederlassung)
Pampower Str. 60
19061 Schwerin

b+t sky-lift zeilinga gmbh
(nicht selbständige Niederlassung)
Goepelstraße 91
15234 Frankfurt (Oder)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Mietbedingungen


1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Der Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der b+t sky-lift zeilinga gmbh, nachfolgend Vermieterin genannt, bezieht sich auf alle Angebote und Mietverträge für die Vermietung von Arbeits- und Hebebühnen, sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters kommen nicht zur Anwendung und werden seitens der Vermieterin ausdrücklich widersprochen.
1.2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für Nebenabreden und etwaige Ergänzungen.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin gelten auch für zukünftige Angebote und Verträge zwischen der Vermieterin und demselben Mieter, es sei denn, der Mieter ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.4. Die Angebote der Vermieterin sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von der Vermieterin erklärt wurde.

2. Übergabe der Mietsache
2.1. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen.
2.2. Die Vermieterin übergibt dem Mieter die Mietsache mit den erforderlichen Unterlagen in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen sowie betriebsfähigen und vollgetankten Zustand zum vereinbarten Mietbeginn.
2.3. Ein Anspruch des Mieters auf Schadenersatz bei Verzug der Vermieterin ist ausgeschlossen, wenn vermieterseits dem Mieter eine gleichwertige Mietsache mit vergleichbaren Funktionen zur Verfügung gestellt wird und dem Mieter das zumutbar ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
2.4. Der Schadenersatzanspruch des Mieters wegen eines von ihm nachzuweisenden Schadens aufgrund eines Verzugs der Vermieterin bei Übergabe der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn, unbeschadet der Haftung der Vermieterin nach Abs. 4.1., ist begrenzt auf maximal 10 % der täglichen Miete (netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer) für jeden Arbeitstag, soweit der Verzug auf leichter Fahrlässigkeit der Vermieterin beruht. Befindet sich die Vermieterin trotz angemessener Fristsetzung des Mieters weiterhin in Verzug, ist der Mieter berechtigt, von dem Mietvertrag zurückzutreten.

3. Mängel der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe
3.1. Der Mieter ist berechtigt, vor Übergabe der Mietsache diese auf seine Kosten zu besichtigen.
3.2. Für Mängel bei der Übergabe der Mietsache gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Ist der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, gilt Folgendes:
a.) Der Mieter hat die bei Überlassung der Mietsache erkennbaren Mängel, die den von dem Mieter beabsichtigten Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, unverzüglich gegenüber der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Mängelrüge ist ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Mieter Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren, nach Kenntnisnahme unverzüglich schriftlich der Vermieterin gegenüber anzuzeigen. b.) Die Vermieterin ist nach ihrer Wahl verpflichtet, auf eigene Kosten die ihr rechtzeitig angezeigten Mängel, die bei Übergabe der Mietsache vorhanden waren, zu beseitigen oder die Mängelbeseitigung durch den Mieter herbeizuführen, wobei die Vermieterin die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen hat. Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, dem Mieter eine gleichwertige Mietsache mit vergleichbaren Funktionen zu überlassen, es sei denn, dem Mieter ist das nicht zumutbar. Die Pflicht zur Zahlung der Miete verschiebt sich um den Zeitraum, für den die vertragsgemäße Nutzbarkeit der Mietsache wegen wesentlicher Mängel nicht gegeben ist. Soweit die Tauglichkeit der Mietsache nicht unerheblich gemindert ist, ist der Mieter berechtigt, die Miete angemessen zu mindern. c.) Sollte die Vermieterin einen ihr rechtzeitig mitgeteilten Mangel, der bei Übergabe der Mietsache vorhanden war, trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Mieter schuldhaft nicht beseitigen, kann der Mieter von dem Mietvertrag zurücktreten. Gleiches gilt auch, wenn eine Mängelbeseitigung eines bei Übergabe der Mietsache vorhandenen Mangels, die der Mieter der Vermieterin rechtzeitig angezeigt hat, erfolglos bleibt.

4. Haftung des Vermieters
4.1. Die Haftung der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4.2. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch des Mieters wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.3. Die Vermieterin haftet darüber hinaus nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
4.4. Kann der Mieter die Mietsache nicht vertragsgemäß nutzen oder verwenden, weil die Vermieterin bei Vertragsverhandlungen bzw. vor oder nach Vertragsabschluss aus im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen oder einer Verpflichtung zur Aufklärung der Beschaffenheit, der Verwendungsmöglichkeit und den Wartungserfordernissen der Mietsache ihren diesbezüglichen Pflichten schuldhaft nicht oder unzureichend nachkommt, sind weitergehende Ansprüche des Mieters, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, als die bei entsprechender Anwendung in Abschnitten 3.2. b) und 3.2.c) und von 4.1. bis 4.3 genannten Ansprüche ausgeschlossen. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist die Haftung der Vermieterin bei einem Verstoß nach 4.4 beschränkt auf Ansprüche von Abs. 4.1 bis 4.3.

5. Miete
5.1. Alle Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist der Vermieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sind alle Preise Endpreise, in denen die Mehrwertsteuer enthalten ist.
5.2. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, ist jeder angefangene Tag ein ganzer Miettag.
5.3. Die Berechnung der Miete bezieht sich auf eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und eine 5-Tage-Woche (montags – freitags). Beabsichtigt der Mieter, die Mietsache darüber hinaus einzusetzen und zu nutzen, ist das der Vermieterin zuvor schriftlich mitzuteilen und die Vermieterin ist berechtigt, die Miete hierfür zusätzlich geltend zu machen.
5.4. Die Vermieterin ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung der Miete gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Bei einer vereinbarten Mietzeit von mehr als drei Tagen hat der Mieter auf Verlangen der Vermieterin angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
5.5. Die Vermieterin ist berechtigt, von dem Mieter jederzeit eine Kaution als Sicherheit zu verlangen. Ist der Vermieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist die Kaution verzinslich, in anderen Fällen nicht.
5.6. Der Mieter, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann Zahlungen nur zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem etwaigen anhängigen Rechtsstreit solche Gegenansprüche entscheidungsreif sind.
5.7. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache eingesetzt wird, in Höhe der vereinbarten Miete, gegebenenfalls abzüglich der Kaution, an die Vermieterin ab, die die Abtretung annimmt.
5.8. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete länger als 14 Tage nach schriftlicher Mahnung weiterhin in Verzug, ist die Vermieterin nach vorheriger Ankündigung, ohne Klageerhebung auf Herausgabe der Mietsache, berechtigt, auf Kosten des Mieters die Mietsache in Besitz zu nehmen, diese abzuholen und über deren Weiterverwendung frei zu entscheiden. Der Mieter hat der Vermieterin den Zutritt zu der Mietsache und die Inbesitznahme zu ermöglichen. Die Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietvertrag bleiben hiervon unberührt. Die Vermieterin lässt sich aber Einnahmen aus einer anderen Verwendung der Mietsache während der vereinbarten Mietzeit auf die Ansprüche gegen den Mieter anrechnen.
5.9. Haben Vermieterin und Mieter, soweit der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, einen Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt für Lieferungen vereinbart, werden fällige Beträge in das Kontokorrent aufgenommen.

6. Ruhen der Arbeiten am Einsatzort der Mietsache
6.1. Soweit bei dem Einsatzort der Mietsache in Folge von Umständen, die der Mieter oder der Auftraggeber des Mieters nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel bei Kriegsereignissen, Unruhen, Streiks oder Frost, die Arbeiten an mehr als 10 aufeinanderfolgenden Kalendertagen ruhen, schuldet der Mieter ab dem 11. Kalendertag des Ruhens der Arbeiten am Einsatzort eine Quote der Miete, und zwar bei einer zu Grunde gelegten Arbeitszeit von acht Stunden/Tag und einer 5-Tage-Woche (montags – freitags) in Höhe von 75 % der vereinbarten Miete. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist er berechtigt, nachzuweisen, dass dieser Prozentsatz der vereinbarten Miete nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
6.2. Der Mieter hat die Vermieterin sowohl von dem Ruhen als auch von der Wiederaufnahme der Arbeiten an dem Einsatzort der Mietsache unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Mieter obliegt die Nachweispflicht für das Ruhen ohne Umstände, die der Mieter oder dessen Auftraggeber zu vertreten haben, und die Wiederaufnahme der Arbeiten am Einsatzort der Mietsache.
6.3. Die Mietdauer verlängert sich bei einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag um die Zeit des Ruhens der Arbeiten am Einsatzort der Mietsache.

7. Pflichten des Mieters während der Mietzeit
7.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen sowie ordnungsgemäß zu behandeln. Der Mieter hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten und die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch hinsichtlich Ladung und Transport der Mietsache zu beachten.
7.2. Dem Mieter ist der Einsatz der Mietsache für Sandstrahlarbeiten, an Wasserbaustellen und Hochwasser, in Schleusen und Salzbergwerken ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin untersagt. Bei sonstigen groben Arbeiten, wie beispielsweise Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten, ist die Mietsache gegen Beschädigungen oder Verschmutzungen ausreichend abzudecken und zu schützen.
7.3. Der Mieter hat eine Überbeanspruchung der Mietsache in jeder Weise zu vermeiden und zu unterlassen.
7.4. Der Mieter verpflichtet sich, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf eigene Kosten durchzuführen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls Fehlmengen auf seine Kosten aufzufüllen.
7.5. Der Mieter hat der Vermieterin notwendige Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt die Vermieterin, soweit der Mieter oder dessen Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
7.6. Die Vermieterin ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter auf Kosten der Vermieterin die Mietsache selbst oder durch einen Dritten zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin oder den Dritten dabei unterstützend behilflich zu sein.
7.7. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin auf Anfrage unverzüglich den jeweiligen aktuellen Stand- und Einsatzort der Mietsache sowie den beabsichtigten und zukünftigen Stand- und Einsatzort der Mietsache mitzuteilen.
7.8. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters die Mietsache an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.
7.9. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache durch geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl zu sichern.
7.10. Bei Unfällen hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten und deren Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und bei Verdacht auf strafbare Handlungen, wie beispielsweise bei Diebstahl oder Sachbeschädigung, ist der Mieter zusätzlich verpflichtet, die Polizei herbeizurufen und hinzuzuziehen. 7.11. Sollte der Mieter gegen die genannten Pflichten aus den Abschnitten von 7.1 bis 7.7. verstoßen, ist er der Vermieterin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, der dieser daraus entsteht.

8. Einsatz des Bedienpersonals bei Vermietung der Mietsache mit Bedienpersonal und Haftung des Mieters
8.1. Ist die Mietsache mit Bedienpersonal dem Mieter überlassen worden, ist es dem Mieter untersagt, das Bedienpersonal zu anderen Tätigkeiten als zur Bedienung der Mietsache einzusetzen.
8.2. Bei durch das Bedienpersonal verursachten Schäden haftet die Vermieterin nicht, soweit sie das Bedienpersonal ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter.

9. Untervermietung/Überlassung der Mietsache an Dritte
9.1. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin die Mietsache einem Dritten zu überlassen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten oder Rechte an der Mietsache einem Dritten einzuräumen
9.2. Soweit ein Dritter Rechte an der Mietsache erhebt oder geltend macht, zum Beispiel durch Pfändung, Beschlagnahmung oder Ähnliches, muss der Mieter die Vermieterin unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis setzen und zusätzlich vorab telefonisch informieren. Gleichzeitig hat der Mieter den Dritten nachweislich unverzüglich schriftlich zu informieren.
9.3. Bei einem Verstoß des Mieters gegen die Verpflichtungen aus Abschnitt 9.1. und 9.2 ist dieser der Vermieterin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, der dieser daraus entsteht.

10. Kündigung
10.1. Haben die Parteien einen Mietvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, ist eine ordentliche Kündigung sowohl des Mieters als auch der Vermieterin ausgeschlossen.
10.2. Haben die Parteien einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, aber mit einer Mindestmietzeit vereinbart, kann der Vertrag von dem Mieter erstmals nach Ablauf der Mindestmietzeit mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
10.3. Für Mietverträge auf unbestimmte Zeit und ohne Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist, a.) wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, einen Tag, b.) wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, eine Woche und c.) wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist, einen Monat.
10.4. Die Vermieterin hat das Recht, den Mietvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, a.) im Falle des Abschnittes 5.8., b.) wenn für die Vermieterin nach Vertragsabschluss Umstände ersichtlich werden, dass der Mietzahlungsanspruch der Vermieterin aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist, insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzantrag gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Mieter die Vermögensauskunft abgibt, c.) wenn der Mieter gegen seine Pflichten von Abschnitt 7.1. bis 7.5. und 7.8. oder gegen seine Pflichten aus 9.1. verstößt.
10.5. Soweit die Vermieterin von ihrem Recht der außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 10.4. Gebrauch macht, gilt Abs. 5.8, in Verbindung mit den genannten Punkten unter 11. (Rückgabe der Mietsache) in entsprechender Anwendung.
10.6. Soweit die Vermieterin zu vertreten hat, dass der Mieter die Mietsache längere Zeit nicht nutzen kann, kann der Mieter nach vorheriger Ankündigung den Mietvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

11. Rückgabe der Mietsache
11.1. Die Rückgabe der Mietsache hat der Mieter rechtzeitig zuvor der Vermieterin anzuzeigen.
11.2. Die Mietzeit endet erst an dem Tag, an dem die Mietsache mit allen überlassenen Teilen, die zur Inbetriebnahme erforderlich sind, durch den Mieter an die Vermieterin in vertragsgemäßem, ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand mit allen erforderlichen Unterlagen, gesäubert und vollgetankt, auf dem Betriebsgelände der Vermieterin oder dem vereinbarten Rückgabeort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, zurückgegeben wird. Abs. 5.8., letzter Satz, sowie 7.4. und 7.5. gelten entsprechend.
11.3. Die Rückgabe hat während der Geschäftszeit der Vermieterin zu erfolgen, damit diese die vertragsgemäße Rückgabe der Mietsache überprüfen kann, insbesondere durch Inaugenscheinnahme der Mietsache. Bei einem Verstoß des Mieters gegen diese Verpflichtung, obliegt dem Mieter die Beweislast der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache in unbeschädigtem Zustand.
11.4. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache unter Nichteinhaltung der Pflichten des Mieters gemäß der Abschnitte von 7.3. bis 7.5., schuldet der Mieter die Miete als Entschädigung bis zur Beendigung des vertragswidrigen Zustandes und Durchführung der unterlassenen Wartungs- und Pflegearbeiten bzw. Reparatur der Mietsache. Soweit der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt das nur, wenn dieser seine Verpflichtungen in den genannten Punkten unter Abschnitt 7. (Pflichten des Mieters) schuldhaft verletzt hat.
11.5. Die Vermieterin wird dem Mieter die von ihm zu vertretenden Mängel und Beschädigungen mitteilen und diesem die Möglichkeit einräumen, dieses nachzuprüfen. Soweit möglich, wird die Vermieterin dem Mieter vor Beginn der Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten die Kosten hierfür in Form einer Kostenschätzung bekannt geben.
11.6. Soweit vermieterseits erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rückgabe gemäß 6.3. nicht unverzüglich oder bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Mietsache gerügt werden, gilt die Rückgabe der Mietsache als ordnungsgemäß.
11.7. Der Mieter haftet der Vermieterin gegenüber auf Schadenersatz, wenn er schuldhaft oder wenn der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, aus technisch zwingenden Gründen die Pflicht zur rechtzeitigen Rückgabe der Mietsache im betriebsfähigen, gereinigten und vollgetankten Zustand oder unter Nichtbeachtung seiner Pflichten aus Abs. 7.4. und 7.5. verletzt.

12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/ Salvatorische Klausel
12.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für Verträge, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin zu Grunde liegen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftshauptsitz der Vermieterin.
12.3. Ist der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Gerichtsstand des Geschäftssitz der Vermieterin. Die Vermieterin kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. Das gilt auch für Urkunds- und Scheckprozesse.
12.4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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Riedl Telelift-Verleih GmbH
Brandstücken 37
22549 Hamburg

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Mietbedingungen


1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Der Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Riedl Telelift-Verleih GmbH, nachfolgend Vermieterin genannt, bezieht sich auf alle Angebote und Mietverträge für die Vermietung von Arbeits- und Hebebühnen, sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters kommen nicht zur Anwendung und werden seitens der Vermieterin ausdrücklich widersprochen.
1.2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für Nebenabreden und etwaige Ergänzungen.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin gelten auch für zukünftige Angebote und Verträge zwischen der Vermieterin und demselben Mieter, es sei denn, der Mieter ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.4. Die Angebote der Vermieterin sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von der Vermieterin erklärt wurde.

2. Übergabe der Mietsache
2.1. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen.
2.2. Die Vermieterin übergibt dem Mieter die Mietsache mit den erforderlichen Unterlagen in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen sowie betriebsfähigen und vollgetankten Zustand zum vereinbarten Mietbeginn.
2.3. Ein Anspruch des Mieters auf Schadenersatz bei Verzug der Vermieterin ist ausgeschlossen, wenn vermieterseits dem Mieter eine gleichwertige Mietsache mit vergleichbaren Funktionen zur Verfügung gestellt wird und dem Mieter das zumutbar ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
2.4. Der Schadenersatzanspruch des Mieters wegen eines von ihm nachzuweisenden Schadens aufgrund eines Verzugs der Vermieterin bei Übergabe der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn, unbeschadet der Haftung der Vermieterin nach Abs. 4.1., ist begrenzt auf maximal 10 % der täglichen Miete (netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer) für jeden Arbeitstag, soweit der Verzug auf leichter Fahrlässigkeit der Vermieterin beruht. Befindet sich die Vermieterin trotz angemessener Fristsetzung des Mieters weiterhin in Verzug, ist der Mieter berechtigt, von dem Mietvertrag zurückzutreten.

3. Mängel der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe
3.1. Der Mieter ist berechtigt, vor Übergabe der Mietsache diese auf seine Kosten zu besichtigen.
3.2. Für Mängel bei der Übergabe der Mietsache gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Ist der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, gilt Folgendes:
a.) Der Mieter hat die bei Überlassung der Mietsache erkennbaren Mängel, die den von dem Mieter beabsichtigten Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, unverzüglich gegenüber der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Mängelrüge ist ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Mieter Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren, nach Kenntnisnahme unverzüglich schriftlich der Vermieterin gegenüber anzuzeigen. b.) Die Vermieterin ist nach ihrer Wahl verpflichtet, auf eigene Kosten die ihr rechtzeitig angezeigten Mängel, die bei Übergabe der Mietsache vorhanden waren, zu beseitigen oder die Mängelbeseitigung durch den Mieter herbeizuführen, wobei die Vermieterin die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen hat. Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, dem Mieter eine gleichwertige Mietsache mit vergleichbaren Funktionen zu überlassen, es sei denn, dem Mieter ist das nicht zumutbar. Die Pflicht zur Zahlung der Miete verschiebt sich um den Zeitraum, für den die vertragsgemäße Nutzbarkeit der Mietsache wegen wesentlicher Mängel nicht gegeben ist. Soweit die Tauglichkeit der Mietsache nicht unerheblich gemindert ist, ist der Mieter berechtigt, die Miete angemessen zu mindern. c.) Sollte die Vermieterin einen ihr rechtzeitig mitgeteilten Mangel, der bei Übergabe der Mietsache vorhanden war, trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Mieter schuldhaft nicht beseitigen, kann der Mieter von dem Mietvertrag zurücktreten. Gleiches gilt auch, wenn eine Mängelbeseitigung eines bei Übergabe der Mietsache vorhandenen Mangels, die der Mieter der Vermieterin rechtzeitig angezeigt hat, erfolglos bleibt.

4. Haftung des Vermieters
4.1. Die Haftung der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4.2. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch des Mieters wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.3. Die Vermieterin haftet darüber hinaus nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
4.4. Kann der Mieter die Mietsache nicht vertragsgemäß nutzen oder verwenden, weil die Vermieterin bei Vertragsverhandlungen bzw. vor oder nach Vertragsabschluss aus im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen oder einer Verpflichtung zur Aufklärung der Beschaffenheit, der Verwendungsmöglichkeit und den Wartungserfordernissen der Mietsache ihren diesbezüglichen Pflichten schuldhaft nicht oder unzureichend nachkommt, sind weitergehende Ansprüche des Mieters, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, als die bei entsprechender Anwendung in Abschnitten 3.2. b) und 3.2.c) und von 4.1. bis 4.3 genannten Ansprüche ausgeschlossen. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist die Haftung der Vermieterin bei einem Verstoß nach 4.4 beschränkt auf Ansprüche von Abs. 4.1 bis 4.3.

5. Miete
5.1. Alle Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist der Vermieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sind alle Preise Endpreise, in denen die Mehrwertsteuer enthalten ist.
5.2. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, ist jeder angefangene Tag ein ganzer Miettag.
5.3. Die Berechnung der Miete bezieht sich auf eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und eine 5-Tage-Woche (montags – freitags). Beabsichtigt der Mieter, die Mietsache darüber hinaus einzusetzen und zu nutzen, ist das der Vermieterin zuvor schriftlich mitzuteilen und die Vermieterin ist berechtigt, die Miete hierfür zusätzlich geltend zu machen.
5.4. Die Vermieterin ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung der Miete gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Bei einer vereinbarten Mietzeit von mehr als drei Tagen hat der Mieter auf Verlangen der Vermieterin angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
5.5. Die Vermieterin ist berechtigt, von dem Mieter jederzeit eine Kaution als Sicherheit zu verlangen. Ist der Vermieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist die Kaution verzinslich, in anderen Fällen nicht.
5.6. Der Mieter, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann Zahlungen nur zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem etwaigen anhängigen Rechtsstreit solche Gegenansprüche entscheidungsreif sind.
5.7. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache eingesetzt wird, in Höhe der vereinbarten Miete, gegebenenfalls abzüglich der Kaution, an die Vermieterin ab, die die Abtretung annimmt.
5.8. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete länger als 14 Tage nach schriftlicher Mahnung weiterhin in Verzug, ist die Vermieterin nach vorheriger Ankündigung, ohne Klageerhebung auf Herausgabe der Mietsache, berechtigt, auf Kosten des Mieters die Mietsache in Besitz zu nehmen, diese abzuholen und über deren Weiterverwendung frei zu entscheiden. Der Mieter hat der Vermieterin den Zutritt zu der Mietsache und die Inbesitznahme zu ermöglichen. Die Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietvertrag bleiben hiervon unberührt. Die Vermieterin lässt sich aber Einnahmen aus einer anderen Verwendung der Mietsache während der vereinbarten Mietzeit auf die Ansprüche gegen den Mieter anrechnen.
5.9. Haben Vermieterin und Mieter, soweit der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, einen Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt für Lieferungen vereinbart, werden fällige Beträge in das Kontokorrent aufgenommen.

6. Ruhen der Arbeiten am Einsatzort der Mietsache
6.1. Soweit bei dem Einsatzort der Mietsache in Folge von Umständen, die der Mieter oder der Auftraggeber des Mieters nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel bei Kriegsereignissen, Unruhen, Streiks oder Frost, die Arbeiten an mehr als 10 aufeinanderfolgenden Kalendertagen ruhen, schuldet der Mieter ab dem 11. Kalendertag des Ruhens der Arbeiten am Einsatzort eine Quote der Miete, und zwar bei einer zu Grunde gelegten Arbeitszeit von acht Stunden/Tag und einer 5-Tage-Woche (montags – freitags) in Höhe von 75 % der vereinbarten Miete. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist er berechtigt, nachzuweisen, dass dieser Prozentsatz der vereinbarten Miete nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
6.2. Der Mieter hat die Vermieterin sowohl von dem Ruhen als auch von der Wiederaufnahme der Arbeiten an dem Einsatzort der Mietsache unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Mieter obliegt die Nachweispflicht für das Ruhen ohne Umstände, die der Mieter oder dessen Auftraggeber zu vertreten haben, und die Wiederaufnahme der Arbeiten am Einsatzort der Mietsache.
6.3. Die Mietdauer verlängert sich bei einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag um die Zeit des Ruhens der Arbeiten am Einsatzort der Mietsache.

7. Pflichten des Mieters während der Mietzeit
7.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen sowie ordnungsgemäß zu behandeln. Der Mieter hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten und die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch hinsichtlich Ladung und Transport der Mietsache zu beachten.
7.2. Dem Mieter ist der Einsatz der Mietsache für Sandstrahlarbeiten, an Wasserbaustellen und Hochwasser, in Schleusen und Salzbergwerken ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin untersagt. Bei sonstigen groben Arbeiten, wie beispielsweise Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten, ist die Mietsache gegen Beschädigungen oder Verschmutzungen ausreichend abzudecken und zu schützen.
7.3. Der Mieter hat eine Überbeanspruchung der Mietsache in jeder Weise zu vermeiden und zu unterlassen.
7.4. Der Mieter verpflichtet sich, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf eigene Kosten durchzuführen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls Fehlmengen auf seine Kosten aufzufüllen.
7.5. Der Mieter hat der Vermieterin notwendige Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt die Vermieterin, soweit der Mieter oder dessen Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
7.6. Die Vermieterin ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter auf Kosten der Vermieterin die Mietsache selbst oder durch einen Dritten zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin oder den Dritten dabei unterstützend behilflich zu sein.
7.7. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin auf Anfrage unverzüglich den jeweiligen aktuellen Stand- und Einsatzort der Mietsache sowie den beabsichtigten und zukünftigen Stand- und Einsatzort der Mietsache mitzuteilen.
7.8. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters die Mietsache an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.
7.9. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache durch geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl zu sichern.
7.10. Bei Unfällen hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten und deren Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und bei Verdacht auf strafbare Handlungen, wie beispielsweise bei Diebstahl oder Sachbeschädigung, ist der Mieter zusätzlich verpflichtet, die Polizei herbeizurufen und hinzuzuziehen. 7.11. Sollte der Mieter gegen die genannten Pflichten aus den Abschnitten von 7.1 bis 7.7. verstoßen, ist er der Vermieterin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, der dieser daraus entsteht.

8. Einsatz des Bedienpersonals bei Vermietung der Mietsache mit Bedienpersonal und Haftung des Mieters
8.1. Ist die Mietsache mit Bedienpersonal dem Mieter überlassen worden, ist es dem Mieter untersagt, das Bedienpersonal zu anderen Tätigkeiten als zur Bedienung der Mietsache einzusetzen.
8.2. Bei durch das Bedienpersonal verursachten Schäden haftet die Vermieterin nicht, soweit sie das Bedienpersonal ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter.

9. Untervermietung/Überlassung der Mietsache an Dritte
9.1. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin die Mietsache einem Dritten zu überlassen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten oder Rechte an der Mietsache einem Dritten einzuräumen
9.2. Soweit ein Dritter Rechte an der Mietsache erhebt oder geltend macht, zum Beispiel durch Pfändung, Beschlagnahmung oder Ähnliches, muss der Mieter die Vermieterin unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis setzen und zusätzlich vorab telefonisch informieren. Gleichzeitig hat der Mieter den Dritten nachweislich unverzüglich schriftlich zu informieren.
9.3. Bei einem Verstoß des Mieters gegen die Verpflichtungen aus Abschnitt 9.1. und 9.2 ist dieser der Vermieterin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, der dieser daraus entsteht.

10. Kündigung
10.1. Haben die Parteien einen Mietvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, ist eine ordentliche Kündigung sowohl des Mieters als auch der Vermieterin ausgeschlossen.
10.2. Haben die Parteien einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, aber mit einer Mindestmietzeit vereinbart, kann der Vertrag von dem Mieter erstmals nach Ablauf der Mindestmietzeit mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
10.3. Für Mietverträge auf unbestimmte Zeit und ohne Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist, a.) wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, einen Tag, b.) wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, eine Woche und c.) wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist, einen Monat.
10.4. Die Vermieterin hat das Recht, den Mietvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, a.) im Falle des Abschnittes 5.8., b.) wenn für die Vermieterin nach Vertragsabschluss Umstände ersichtlich werden, dass der Mietzahlungsanspruch der Vermieterin aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist, insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzantrag gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Mieter die Vermögensauskunft abgibt, c.) wenn der Mieter gegen seine Pflichten von Abschnitt 7.1. bis 7.5. und 7.8. oder gegen seine Pflichten aus 9.1. verstößt.
10.5. Soweit die Vermieterin von ihrem Recht der außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 10.4. Gebrauch macht, gilt Abs. 5.8, in Verbindung mit den genannten Punkten unter 11. (Rückgabe der Mietsache) in entsprechender Anwendung.
10.6. Soweit die Vermieterin zu vertreten hat, dass der Mieter die Mietsache längere Zeit nicht nutzen kann, kann der Mieter nach vorheriger Ankündigung den Mietvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

11. Rückgabe der Mietsache
11.1. Die Rückgabe der Mietsache hat der Mieter rechtzeitig zuvor der Vermieterin anzuzeigen.
11.2. Die Mietzeit endet erst an dem Tag, an dem die Mietsache mit allen überlassenen Teilen, die zur Inbetriebnahme erforderlich sind, durch den Mieter an die Vermieterin in vertragsgemäßem, ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand mit allen erforderlichen Unterlagen, gesäubert und vollgetankt, auf dem Betriebsgelände der Vermieterin oder dem vereinbarten Rückgabeort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, zurückgegeben wird. Abs. 5.8., letzter Satz, sowie 7.4. und 7.5. gelten entsprechend.
11.3. Die Rückgabe hat während der Geschäftszeit der Vermieterin zu erfolgen, damit diese die vertragsgemäße Rückgabe der Mietsache überprüfen kann, insbesondere durch Inaugenscheinnahme der Mietsache. Bei einem Verstoß des Mieters gegen diese Verpflichtung, obliegt dem Mieter die Beweislast der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache in unbeschädigtem Zustand.
11.4. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache unter Nichteinhaltung der Pflichten des Mieters gemäß der Abschnitte von 7.3. bis 7.5., schuldet der Mieter die Miete als Entschädigung bis zur Beendigung des vertragswidrigen Zustandes und Durchführung der unterlassenen Wartungs- und Pflegearbeiten bzw. Reparatur der Mietsache. Soweit der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt das nur, wenn dieser seine Verpflichtungen in den genannten Punkten unter Abschnitt 7. (Pflichten des Mieters) schuldhaft verletzt hat.
11.5. Die Vermieterin wird dem Mieter die von ihm zu vertretenden Mängel und Beschädigungen mitteilen und diesem die Möglichkeit einräumen, dieses nachzuprüfen. Soweit möglich, wird die Vermieterin dem Mieter vor Beginn der Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten die Kosten hierfür in Form einer Kostenschätzung bekannt geben.
11.6. Soweit vermieterseits erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rückgabe gemäß 6.3. nicht unverzüglich oder bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Mietsache gerügt werden, gilt die Rückgabe der Mietsache als ordnungsgemäß.
11.7. Der Mieter haftet der Vermieterin gegenüber auf Schadenersatz, wenn er schuldhaft oder wenn der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, aus technisch zwingenden Gründen die Pflicht zur rechtzeitigen Rückgabe der Mietsache im betriebsfähigen, gereinigten und vollgetankten Zustand oder unter Nichtbeachtung seiner Pflichten aus Abs. 7.4. und 7.5. verletzt.

12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/ Salvatorische Klausel
12.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für Verträge, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin zu Grunde liegen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftshauptsitz der Vermieterin.
12.3. Ist der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Gerichtsstand des Geschäftssitz der Vermieterin. Die Vermieterin kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. Das gilt auch für Urkunds- und Scheckprozesse.
12.4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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b+t sky-lift zeilinga gmbh
(Hauptsitz)
Am Treptower Park 15
12435 Berlinb+t sky-lift zeilinga gmbh
(nicht selbständige Niederlassung)
Pampower Str. 60
19061 Schwerinb+t sky-lift zeilinga gmbh
(nicht selbständige Niederlassung)
Goepelstraße 91
15234 Frankfurt (Oder)

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkauf


1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Lieferverträge und gelten uneingeschränkt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
1.3. Mündliche Abmachungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Alle Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern – sowie telefonische als auch digitale Bestellungen – bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot – Vertragsabschluss – Abtretungsverbot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, oder wenn wir den Liefergegenstand an die Besteller ausgeliefert und berechnet haben.
2.2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.3. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls dieser nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht.
2.4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.5. Rechte des Bestellers aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer Einwilligung auf Dritte übertragen werden.

3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Hauptgeschäftssitz (Berlin).
3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) und bei Übergabe der Vertragsgegenstände zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern, wahlweise bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung ohne Sicherheitsleistung auszuführen.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit
4.1. Die genannte Lieferzeit ist nur bei schriftlicher Bestätigung eines „verbindlichen Liefertermins“ durch uns verbindlich. Sie steht jedoch immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
4.2. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller und nicht vor völliger Auftragsklarheit. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
4.3. Für die von uns genannte Lieferzeit gilt eine angemessene Nachfrist als vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Gesamtbereitschaft mitgeteilt ist, bzw. der Liefergegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat.
4.4. Entsteht dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung, insb. bei einem fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang – Verpackungskosten
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz wahlweise oder „ab Werk“ vereinbart.
5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insb. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
6.2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung (z. B. Einbau in eine andere Sache) oder Umbildung der Kaufsache weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; die Forderung bei Zahlungsverzug des Bestellers selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

7. Mängelhaftung
7.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
7.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 7.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8. Haftung für Nebenpflichten
8.1. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss gelegenen Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung in Abschnitt 7. entsprechend.

9. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/ Salvatorische Klausel
9.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für Verträge, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zu Grunde liegen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Hauptgeschäftssitz (Berlin) des Verkäufers.
9.3. Ist der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Gerichtsstand des Hauptgeschäftssitz (Berlin) des Verkäufers. Der Verkäufer kann aber auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. Das gilt auch für Urkunds- und Scheckprozesse.
9.4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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Riedl Telelift-Verleih GmbH
Brandstücken 37
22549 Hamburg

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkauf


1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Lieferverträge und gelten uneingeschränkt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
1.3. Mündliche Abmachungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Alle Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern – sowie telefonische als auch digitale Bestellungen – bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot – Vertragsabschluss – Abtretungsverbot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, oder wenn wir den Liefergegenstand an die Besteller ausgeliefert und berechnet haben.
2.2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.3. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls dieser nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht.
2.4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.5. Rechte des Bestellers aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer Einwilligung auf Dritte übertragen werden.

3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Geschäftssitz (Hamburg).
3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) und bei Übergabe der Vertragsgegenstände zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern, wahlweise bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung ohne Sicherheitsleistung auszuführen.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit
4.1. Die genannte Lieferzeit ist nur bei schriftlicher Bestätigung eines „verbindlichen Liefertermins“ durch uns verbindlich. Sie steht jedoch immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
4.2. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller und nicht vor völliger Auftragsklarheit. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
4.3. Für die von uns genannte Lieferzeit gilt eine angemessene Nachfrist als vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Gesamtbereitschaft mitgeteilt ist, bzw. der Liefergegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat.
4.4. Entsteht dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung, insb. bei einem fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang – Verpackungskosten
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz wahlweise oder „ab Werk“ vereinbart.
5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insb. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
6.2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung (z. B. Einbau in eine andere Sache) oder Umbildung der Kaufsache weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; die Forderung bei Zahlungsverzug des Bestellers selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

7. Mängelhaftung
7.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
7.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 7.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8. Haftung für Nebenpflichten
8.1. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss gelegenen Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung in Abschnitt 7. entsprechend.

9. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/ Salvatorische Klausel
9.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für Verträge, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zu Grunde liegen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz (Hamburg) des Verkäufers.
9.3. Ist der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Gerichtsstand des Hauptgeschäftssitz (Hamburg) des Verkäufers. Der Verkäufer kann aber auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. Das gilt auch für Urkunds- und Scheckprozesse.
9.4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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