b+t sky-lift zeilinga gmbh
(Hauptsitz)
Am Treptower Park 15
12435 Berlin

b+t sky-lift zeilinga gmbh
(nicht selbständige Niederlassung)
Pampower Str. 60
19061 Schwerin

b+t sky-lift zeilinga gmbh
(nicht selbständige Niederlassung)
Goepelstraße 91
15234 Frankfurt (Oder)

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Mietbedingungen


  1. Allgemeines – Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen der b+t sky-lift zeilinga gmbh, nachfolgend Vermieterin genannt, gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
    2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber der Vermieterin abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote der Vermieterin freibleibend.
    6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieterin und Mieter
    1. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
    4. Dem Mieter ist der Einsatz der Mietsache für Sandstrahlarbeiten, an Wasserbaustellen und Hochwasser, in Schleusen und Salzbergwerken ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin untersagt. Bei sonstigen groben Arbeiten, wie beispielsweise Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten, ist die Mietsache gegen Beschädigungen oder Verschmutzungen ausreichend abzudecken und zu schützen.
    5. Der Mieter verpflichtet sich, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf eigene Kosten durchzuführen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls Fehlmengen auf seine Kosten aufzufüllen.
    6. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin die Mietsache an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.
    7. Der Mieter hat die Mietsache außerhalb der Einsatzzeiten ordnungsgemäß zu sichern und vorhandene Diebstahlschutzvorrichtungen zu verwenden.
  3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug der Vermieterin
    1. Die Vermieterin hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll-getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
    2. Kommt die Vermieterin bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die von der Vermieterin zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn die Vermieterin sich zu diesem Zeitpunkt weiter­hin in Verzug befindet.
    3. Die Vermieterin ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
  4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
    2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber der Vermieterin angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
    3. Die Vermieterin hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl der Vermieterin kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Die Vermieterin ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs­pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    4. Lässt die Vermieterin eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch die Vermieterin.
  5. Haftungsbegrenzung der Vermieterin
    1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
      • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vermieterin;
      • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin;
      • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
      • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungsgehilfen der Vermieterin beruhen;
      • falls die Vermieterin nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach­schäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
      • Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
    2. Wenn durch das Verschulden der Vermieterin der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegen­den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
  6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
    1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind der Vermieterin in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
    2. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    3. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
    4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
    5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
    6. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
    7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an.
    8. Die Vermieterin verpflichtet sich, die der Vermieterin zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  7. Stillliegeklausel
    1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Um­ständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
    2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
    3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent­sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %. Die reduzierte Miete berücksichtigt insbesondere Vorhalte-, Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kapitalbindungskosten der Vermieterin
    4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf­nahme der Vermieterin unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
  8. Unterhaltspflicht des Mieters
    1. Der Mieter ist verpflichtet,
      • den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
      • die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
      • notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Die Kosten trägt die Vermieterin, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorg­falt beachtet haben.
      • alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
    2. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vor­heriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauf­tragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin bzw. dessen Beauftragten die Untersu­chung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt die Vermieterin.
    3. Die Vermieterin ist berechtigt, mit Ortungs-, Telematik- oder Ferndiagnosesystemen ausgestattete Mietgegenstände zum Zwecke der Diebstahlsicherung, Vertragsdurchführung, Wartungsplanung und Standortermittlung zu nutzen.
  9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
    1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Die Vermieterin haftet für Schäden, die durch sein Bedienungspersonal verursacht werden, nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Mieter dem Bedienungspersonal Weisungen erteilt, haftet der Mieter für hieraus entstehende Schäden.
  10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes der Vermieterin rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
    2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbe­triebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lager­platz der Vermieterin oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühe­stens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
    3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
      1. Wird der Mietgegenstand nicht vollgetankt zurückgegeben, berechnet die Vermieterin die fehlende Kraftstoffmenge zum Zeitpunkt der Rückgabe geltenden respektive der im Angebot angegebenen Tankservicepreis.
      2. Wird der Mietgegenstand nicht in dem vertraglich vereinbarten Reinigungszustand zurückgegeben, ist die Vermieterin berechtigt, die erforderlichen Reinigungsarbeiten zu marktüblichen Preisen zu berechnen.
      3. Fehlende Fahrzeugschlüssel, Ladegeräte, Fernbedienungen, Bedienungsanleitungen, Prüfunterlagen oder sonstiges Zubehör werden dem Mieter zu den Wiederbeschaffungs- bzw. Ersatzkosten berechnet.
    4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit der Vermieterin so rechtzei­tig zu erfolgen, dass die Vermieterin in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
  11. Verletzung der Unterhaltspflicht
    1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendi­gung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
    2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretende Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten werden dem Mieter nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten eine Kostenschätzung oder einen Kostenvoranschlag einzuholen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen technischer oder merkantiler Wertminderung des Mietgegenstandes, bleiben unberührt.
    3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als von der Vermieterin aner­kannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
  12. Weitere Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
    2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin unver­züg­lich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
    3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
    4. Bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus, Beschädigungen oder sonstigen Schadensereignissen hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensminderung sind unverzüglich einzuleiten. Der Mieter hat den Schadenhergang vollständig zu dokumentieren und auf Verlangen Fotos, Unfallberichte, Skizzen und sonstige Nachweise vorzulegen. Bei Verkehrsunfällen sowie beim Verdacht strafbarer Handlungen ist die Polizei hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere für Ereignisse, die zu Ansprüchen aus oder gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mietgegenstandes führen können.
    5. Die Verbringung des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin in Textform.
    6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.5., so ist er verpflichtet, der Vermieterin allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
  13. Maschinenbruch
    1. Die Vermieterin bietet dem Mieter für den Mietgegenstand den Abschluss eines Maschinenbruchschutzes bzw. die Beteiligung an einer Maschinenbruchversicherung gegen gesondertes Entgelt an. Die Inanspruchnahme dieser Leistung ist freiwillig und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag oder Angebot.
    2. Nimmt der Mieter die angebotene Maschinenbruchversicherung bzw. den Maschinenbruchschutz nicht in Anspruch, haftet er für sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden am Mietgegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach Maßgabe dieser Mietbedingungen in vollem Umfang.
    3. Bei vereinbartem Maschinenbruchschutz bzw. vereinbarter Maschinenbruchversicherung wird die Haftung des Mieters für unvorhergesehen eintretende Schäden am Mietgegenstand auf den jeweils vereinbarten Selbstbehalt je Schadensfall begrenzt.
    4. Die Höhe des Selbstbehaltes richtet sich nach der jeweiligen Gerätekategorie und ergibt sich aus dem Angebot, dem Mietvertrag oder der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin. Die dort ausgewiesenen Selbstbehalte gelten als Vertragsbestandteil.
    5. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei:
      1. vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung,
      2. Verstoß gegen Betriebs-, Sicherheits-, Bedienungs- oder Wartungsvorschriften,
      3. Überlastung oder unsachgemäßem Einsatz des Mietgegenstandes,
      4. Einsatz in nicht genehmigten Einsatzbereichen,
      5. Schäden infolge Fehlbedienung durch nicht autorisierte oder nicht ausreichend qualifizierte Bedienpersonen,
      6. Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstigem Abhandenkommen des Mietgegenstandes, soweit hierfür kein gesonderter Versicherungsschutz vereinbart wurde,
      7. Verletzung der vertraglichen Anzeige-, Sicherungs- oder Mitwirkungspflichten des Mieters.
    6. Der Mieter bleibt verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen, alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen und an der Aufklärung des Schadenhergangs mitzuwirken.
    7. Die Maschinenbruchversicherung bzw. der Maschinenbruchschutz stellt keine Vollkaskoversicherung zugunsten des Mieters dar. Ein unmittelbarer Anspruch des Mieters gegen einen etwaigen Versicherer besteht nicht.
  14. Kündigung
    1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Ver­tragspart­ner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
    2. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit ei­ner Frist von einem Tag zu kündigen.
    3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
      • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
      • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
      • vier Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
    4. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
      • wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen oder einem wesentlichen Teil derselben in Verzug gerät;
      • wenn nach Vertragsabschluss für die Vermieterin erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
      • wenn der Mieter ohne Einwilligung der Vermieterin den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
      • in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
    5. Macht die Vermieterin von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10 und 11
      finden entsprechende Anwendung.
    6. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündi­gen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von der Vermieterin zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
  15. Verlust des Mietgegenstandes
    1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen­standes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
  16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Vermieterin oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
    3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
      öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Vermieterin oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Die Vermieterin kann aber auch das für den Mieter

 

Laden Sie sich die AGB als PDF herunter: Hier downloaden

Riedl Telelift-Verleih GmbH
Brandstücken 37
22549 Hamburg

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Mietbedingungen


  1. Allgemeines – Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen der Riedl Telelift-Verleih GmbH, nachfolgend Vermieterin genannt, gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
    2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber der Vermieterin abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote der Vermieterin freibleibend.
    6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieterin und Mieter
    1. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
    4. Dem Mieter ist der Einsatz der Mietsache für Sandstrahlarbeiten, an Wasserbaustellen und Hochwasser, in Schleusen und Salzbergwerken ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin untersagt. Bei sonstigen groben Arbeiten, wie beispielsweise Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten, ist die Mietsache gegen Beschädigungen oder Verschmutzungen ausreichend abzudecken und zu schützen.
    5. Der Mieter verpflichtet sich, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf eigene Kosten durchzuführen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls Fehlmengen auf seine Kosten aufzufüllen.
    6. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin die Mietsache an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.
    7. Der Mieter hat die Mietsache außerhalb der Einsatzzeiten ordnungsgemäß zu sichern und vorhandene Diebstahlschutzvorrichtungen zu verwenden.
  3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug der Vermieterin
    1. Die Vermieterin hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll-getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
    2. Kommt die Vermieterin bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die von der Vermieterin zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn die Vermieterin sich zu diesem Zeitpunkt weiter­hin in Verzug befindet.
    3. Die Vermieterin ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
  4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
    2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber der Vermieterin angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
    3. Die Vermieterin hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl der Vermieterin kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Die Vermieterin ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs­pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    4. Lässt die Vermieterin eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch die Vermieterin.
  5. Haftungsbegrenzung der Vermieterin
    1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
      • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vermieterin;
      • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin;
      • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
      • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungsgehilfen der Vermieterin beruhen;
      • falls die Vermieterin nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach­schäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
      • Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
    2. Wenn durch das Verschulden der Vermieterin der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegen­den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
  6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
    1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind der Vermieterin in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
    2. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    3. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
    4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
    5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
    6. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
    7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an.
    8. Die Vermieterin verpflichtet sich, die der Vermieterin zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  7. Stillliegeklausel
    1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Um­ständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
    2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
    3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent­sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %. Die reduzierte Miete berücksichtigt insbesondere Vorhalte-, Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kapitalbindungskosten der Vermieterin
    4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf­nahme der Vermieterin unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
  8. Unterhaltspflicht des Mieters
    1. Der Mieter ist verpflichtet,
      • den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
      • die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
      • notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Die Kosten trägt die Vermieterin, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorg­falt beachtet haben.
      • alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
    2. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vor­heriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauf­tragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin bzw. dessen Beauftragten die Untersu­chung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt die Vermieterin.
    3. Die Vermieterin ist berechtigt, mit Ortungs-, Telematik- oder Ferndiagnosesystemen ausgestattete Mietgegenstände zum Zwecke der Diebstahlsicherung, Vertragsdurchführung, Wartungsplanung und Standortermittlung zu nutzen.
  9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
    1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Die Vermieterin haftet für Schäden, die durch sein Bedienungspersonal verursacht werden, nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Mieter dem Bedienungspersonal Weisungen erteilt, haftet der Mieter für hieraus entstehende Schäden.
  10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes der Vermieterin rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
    2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbe­triebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lager­platz der Vermieterin oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühe­stens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
    3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
      1. Wird der Mietgegenstand nicht vollgetankt zurückgegeben, berechnet die Vermieterin die fehlende Kraftstoffmenge zum Zeitpunkt der Rückgabe geltenden respektive der im Angebot angegebenen Tankservicepreis.
      2. Wird der Mietgegenstand nicht in dem vertraglich vereinbarten Reinigungszustand zurückgegeben, ist die Vermieterin berechtigt, die erforderlichen Reinigungsarbeiten zu marktüblichen Preisen zu berechnen.
      3. Fehlende Fahrzeugschlüssel, Ladegeräte, Fernbedienungen, Bedienungsanleitungen, Prüfunterlagen oder sonstiges Zubehör werden dem Mieter zu den Wiederbeschaffungs- bzw. Ersatzkosten berechnet.
    4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit der Vermieterin so rechtzei­tig zu erfolgen, dass die Vermieterin in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
  11. Verletzung der Unterhaltspflicht
    1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendi­gung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
    2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretende Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten werden dem Mieter nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten eine Kostenschätzung oder einen Kostenvoranschlag einzuholen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen technischer oder merkantiler Wertminderung des Mietgegenstandes, bleiben unberührt.
    3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als von der Vermieterin aner­kannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
  12. Weitere Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
    2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin unver­züg­lich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
    3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
    4. Bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus, Beschädigungen oder sonstigen Schadensereignissen hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensminderung sind unverzüglich einzuleiten. Der Mieter hat den Schadenhergang vollständig zu dokumentieren und auf Verlangen Fotos, Unfallberichte, Skizzen und sonstige Nachweise vorzulegen. Bei Verkehrsunfällen sowie beim Verdacht strafbarer Handlungen ist die Polizei hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere für Ereignisse, die zu Ansprüchen aus oder gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mietgegenstandes führen können.
    5. Die Verbringung des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin in Textform.
    6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.5., so ist er verpflichtet, der Vermieterin allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
  13. Maschinenbruch
    1. Die Vermieterin bietet dem Mieter für den Mietgegenstand den Abschluss eines Maschinenbruchschutzes bzw. die Beteiligung an einer Maschinenbruchversicherung gegen gesondertes Entgelt an. Die Inanspruchnahme dieser Leistung ist freiwillig und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag oder Angebot.
    2. Nimmt der Mieter die angebotene Maschinenbruchversicherung bzw. den Maschinenbruchschutz nicht in Anspruch, haftet er für sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden am Mietgegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach Maßgabe dieser Mietbedingungen in vollem Umfang.
    3. Bei vereinbartem Maschinenbruchschutz bzw. vereinbarter Maschinenbruchversicherung wird die Haftung des Mieters für unvorhergesehen eintretende Schäden am Mietgegenstand auf den jeweils vereinbarten Selbstbehalt je Schadensfall begrenzt.
    4. Die Höhe des Selbstbehaltes richtet sich nach der jeweiligen Gerätekategorie und ergibt sich aus dem Angebot, dem Mietvertrag oder der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin. Die dort ausgewiesenen Selbstbehalte gelten als Vertragsbestandteil.
    5. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei:
      1. vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung,
      2. Verstoß gegen Betriebs-, Sicherheits-, Bedienungs- oder Wartungsvorschriften,
      3. Überlastung oder unsachgemäßem Einsatz des Mietgegenstandes,
      4. Einsatz in nicht genehmigten Einsatzbereichen,
      5. Schäden infolge Fehlbedienung durch nicht autorisierte oder nicht ausreichend qualifizierte Bedienpersonen,
      6. Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstigem Abhandenkommen des Mietgegenstandes, soweit hierfür kein gesonderter Versicherungsschutz vereinbart wurde,
      7. Verletzung der vertraglichen Anzeige-, Sicherungs- oder Mitwirkungspflichten des Mieters.
    6. Der Mieter bleibt verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen, alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen und an der Aufklärung des Schadenhergangs mitzuwirken.
    7. Die Maschinenbruchversicherung bzw. der Maschinenbruchschutz stellt keine Vollkaskoversicherung zugunsten des Mieters dar. Ein unmittelbarer Anspruch des Mieters gegen einen etwaigen Versicherer besteht nicht.
  14. Kündigung
    1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Ver­tragspart­ner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
    2. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit ei­ner Frist von einem Tag zu kündigen.
    3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
      • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
      • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
      • vier Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
    4. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
      • wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen oder einem wesentlichen Teil derselben in Verzug gerät;
      • wenn nach Vertragsabschluss für die Vermieterin erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
      • wenn der Mieter ohne Einwilligung der Vermieterin den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
      • in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
    5. Macht die Vermieterin von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10 und 11
      finden entsprechende Anwendung.
    6. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündi­gen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von der Vermieterin zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
  15. Verlust des Mietgegenstandes
    1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen­standes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
  16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Vermieterin oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
    3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
      öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Vermieterin oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Die Vermieterin kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

Laden Sie sich die AGB als PDF herunter: Hier downloaden

 

b+t sky-lift zeilinga gmbh
(Hauptsitz)
Am Treptower Park 15
12435 Berlinb+t sky-lift zeilinga gmbh
(nicht selbständige Niederlassung)
Pampower Str. 60
19061 Schwerinb+t sky-lift zeilinga gmbh
(nicht selbständige Niederlassung)
Goepelstraße 91
15234 Frankfurt (Oder)

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkauf


1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Lieferverträge und gelten uneingeschränkt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
1.3. Mündliche Abmachungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Alle Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern – sowie telefonische als auch digitale Bestellungen – bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot – Vertragsabschluss – Abtretungsverbot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, oder wenn wir den Liefergegenstand an die Besteller ausgeliefert und berechnet haben.
2.2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.3. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls dieser nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht.
2.4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.5. Rechte des Bestellers aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer Einwilligung auf Dritte übertragen werden.

3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Hauptgeschäftssitz (Berlin).
3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) und bei Übergabe der Vertragsgegenstände zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern, wahlweise bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung ohne Sicherheitsleistung auszuführen.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit
4.1. Die genannte Lieferzeit ist nur bei schriftlicher Bestätigung eines „verbindlichen Liefertermins“ durch uns verbindlich. Sie steht jedoch immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
4.2. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller und nicht vor völliger Auftragsklarheit. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
4.3. Für die von uns genannte Lieferzeit gilt eine angemessene Nachfrist als vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Gesamtbereitschaft mitgeteilt ist, bzw. der Liefergegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat.
4.4. Entsteht dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung, insb. bei einem fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang – Verpackungskosten
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz wahlweise oder „ab Werk“ vereinbart.
5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insb. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
6.2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung (z. B. Einbau in eine andere Sache) oder Umbildung der Kaufsache weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; die Forderung bei Zahlungsverzug des Bestellers selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

7. Mängelhaftung
7.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
7.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 7.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8. Haftung für Nebenpflichten
8.1. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss gelegenen Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung in Abschnitt 7. entsprechend.

9. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/ Salvatorische Klausel
9.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für Verträge, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zu Grunde liegen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Hauptgeschäftssitz (Berlin) des Verkäufers.
9.3. Ist der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Gerichtsstand des Hauptgeschäftssitz (Berlin) des Verkäufers. Der Verkäufer kann aber auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. Das gilt auch für Urkunds- und Scheckprozesse.
9.4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Laden Sie sich die AGB als PDF herunter: Hier downloaden

Riedl Telelift-Verleih GmbH
Brandstücken 37
22549 Hamburg

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkauf


1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Lieferverträge und gelten uneingeschränkt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
1.3. Mündliche Abmachungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Alle Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern – sowie telefonische als auch digitale Bestellungen – bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot – Vertragsabschluss – Abtretungsverbot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, oder wenn wir den Liefergegenstand an die Besteller ausgeliefert und berechnet haben.
2.2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.3. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls dieser nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht.
2.4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.5. Rechte des Bestellers aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer Einwilligung auf Dritte übertragen werden.

3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Geschäftssitz (Hamburg).
3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) und bei Übergabe der Vertragsgegenstände zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern, wahlweise bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung ohne Sicherheitsleistung auszuführen.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit
4.1. Die genannte Lieferzeit ist nur bei schriftlicher Bestätigung eines „verbindlichen Liefertermins“ durch uns verbindlich. Sie steht jedoch immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
4.2. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller und nicht vor völliger Auftragsklarheit. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
4.3. Für die von uns genannte Lieferzeit gilt eine angemessene Nachfrist als vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Gesamtbereitschaft mitgeteilt ist, bzw. der Liefergegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat.
4.4. Entsteht dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung, insb. bei einem fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang – Verpackungskosten
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz wahlweise oder „ab Werk“ vereinbart.
5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insb. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
6.2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung (z. B. Einbau in eine andere Sache) oder Umbildung der Kaufsache weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; die Forderung bei Zahlungsverzug des Bestellers selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

7. Mängelhaftung
7.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
7.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 7.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8. Haftung für Nebenpflichten
8.1. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss gelegenen Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung in Abschnitt 7. entsprechend.

9. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/ Salvatorische Klausel
9.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für Verträge, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zu Grunde liegen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz (Hamburg) des Verkäufers.
9.3. Ist der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Gerichtsstand des Hauptgeschäftssitz (Hamburg) des Verkäufers. Der Verkäufer kann aber auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. Das gilt auch für Urkunds- und Scheckprozesse.
9.4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Laden Sie sich die AGB als PDF herunter: Hier downloaden